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subito - Dokumente aus Bibliotheken - Urheberrecht2
30. Juli 2010
 
Urheberrecht
Informationen für Verleger finden Sie --> HIER
Informationen zum Gesetz

 

 

Wie wird ab dem 1.1.2008 über subito nach Deutschland, Österreich, in die Schweiz und nach Liechtenstein geliefert?

Am 1. Januar 2008 ist in Deutschland das neue Urheberrecht in Kraft treten. Änderungen sind insbesondere bei der elektronischen Lieferung zu verzeichnen. Elektronische Lieferungen werden in der Regel dann möglich sein, wenn es eine vertragliche Vereinbarung mit dem betreffenden Verlag gibt.

subito hat mit der STM Stichung bereits einen Vertrag ausgehandelt. Bis zum Inkrafttreten des Vertrages bzw. bis zur Implemetierung der notwendigen Anpassungen werden Post- bzw. Faxlieferungen der Normalfall sein.

 

Details für die zunächst angebotenen Liefermöglichkeiten entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht --> zum Download

Informationen zu Lizenzverträgen für Kunden aus Deutschaland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein finden Sie --> HIER

Informationen zu Lizenzverträgen für Kunden aus Europa und dem Rest der Welt finden --> HIER

 

Das Neue Urheberrecht seine Konsequenzen und Auswirkungen
Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („2. Korb“) wurde vom Bundesrat am 21. September 2007 gebilligt und ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird subito die Dokumentlieferung den neuen gesetzlichen Bestimmungen anpassen. In Deutschland ist dann auf gesetzlicher Basis für alle Kundengruppen grundsätzlich nur noch die Dokumentlieferung auf dem Post- und Faxwege möglich. Die Lieferung einer Grafik-Datei (PDF-Datei) ist nur noch dann zulässig, wenn der Verlag keinen Onlinezugang zu diesem Artikel anbietet. Maßgeblich verantwortlich für diese Einschränkung ist der neu gefasste Artikel 53a UrhG, der zur Regelung der Privatkopie (§53 UrhG) ergänzt wurde. Der Gesetzestext schreibt nun vor:

§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.  Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Die Einschränkungen zur Anwendung der Privatkopie und des Kopienversands sind Verwerter freundlich gestaltet worden. Die politische Meinung kommt in der Pressemitteilung des BMJ vom 21. September 2007 sehr deutlich zum Ausdruck: Darin heißt es:
Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. .... Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.
Konsequenzen für subito bei Lieferungen von und nach Deutschland
subito rüstet sich für die Zukunft und arbeitet intensiv an Lösungen. Um allen Mutmaßungen vorzubeugen, subito bietet seine Dienstleistungen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes an.

Die Hauptstrategie von subito wird daher der Erwerb von Lizenzen für die elektronische Lieferung sein. Wo dies nicht sofort gelingt, werden die subito-Lieferbibliotheken auf in der Regel digitale Faxlieferungen und Postlieferung umstellen.
Damit der attraktive Dokumentlieferdienst erhalten bleibt, werden für die Kundengruppe 1 sowie im subito Library Service die Preise für Post- und Faxlieferung reduziert.

Eine einvernehmliche Lösung für die Kunden aus den Hochschulen und den außeruniversitären Forschungsbereichen (Kundengruppe 1) versprechen derzeitig die intensiven Verhandlungen zwischen subito, dem Börsenverein und der Vertretung der großen technisch-naturwissenschaftlichen Verlage STM Stichting. Die pdf-Emaillieferung gescannter Dokumente innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein wird dann gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr auch in den deutschsprachigen Ländern wieder möglich werden.

Auswirkungen auf die Dokumentlieferung ab dem 1.1.2008:
  • Uneingeschränkt zulässig: Lieferung von Kopien per Post und Fax zu reduzierten Preisen

  • Emaillieferungen von pdf – Dokumenten gegen Lizenzgebühr, wenn vertragliche Regelungen vorhanden

Ob Email-Lieferungen von PDF-Dokumenten ohne Lizenzgebühr möglich sein werden, wird derzeit geprüft. D. h. es werden Verfahren zur Ermittlung von "offensichtlichen Online-Verlagsangeboten" geprüft, um im Umkehrschluss die Zulässigkeit von Emaillieferungen ohne Lizenz zu ermöglichen. Allerdings muss bei diesen Fällen immer das Klagerisiko abgewogen werden.

Urheberrechtliche Bestimmungen in Deutschland
Alle Aufsatzkopien, die über subito bestellt und von Kunden genutzt werden, unterliegen den urheberrechtlichen Bestimmungen. Mit der Registrierung bei subito verpflichtet sich der Kunde diese einzuhalten, d. h. insbesondere, dass die Kopien ausschließlich zum eigenen Gebrauch bestimmt sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Sofern eine Lieferung per Email oder FTP erfolgt, darf weder die Datei noch der Link an Dritte weitergegeben werden. Die Kopie darf nur einmal ausgedruckt werden und die Datei muss anschließend dauerhaft gelöscht werden. Jegliche Speicherung ist untersagt.
Generell dürfen die Kopien nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Urheberrechtliche Bestimmungen in anderen Ländern
Im Rahmen des subito-Lieferdienstes erhalten die Kunden Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Die Entgegennahme der Bestellungen, die Anfertigungen der Kopien und die Lieferungen an die Kunden unterliegen den nationalen urheberrechtlichen Bestimmungen aller von diesen Handlungen betroffener Länder. Die Kunden sind verpflichtet alle urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
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